Regeste
Art. 250 Abs. 3 SchKG, Art. 65 KV. Kollokationsplan: Verbot der Abänderung nach Anhebung einer Klage; Anwendung im summarischen Verfahren.
1. Zur Bestimmung des Prozessgewinns, der nach Art. 250 Abs. 3 SchKG dem Gläubiger zukommt, welcher den Kollokationsplan mit Erfolg anficht, ist notwendig, dass dieser Plan während der Rechtshängigkeit des Kollokationsprozesses nicht abgeändert wird (Erw. 2).
2. Art. 65 KV ist auch anwendbar, wenn ein Gläubiger nicht gegen die Masse, sondern gegen einen andern Gläubiger klagt. In diesem Falle kann die Konkursverwaltung, da sie nicht Partei ist, die Klage nicht im Sinne von Art. 66 KV anerkennen (Erw. 1).
3. Ein rechtskräftiger Kollokationsplan darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgeändert werden (Erw. 3).
4. Diese Regeln gelten auch für das summarische Verfahren.