Regeste
Art. 249 StGB. Einziehung von falschen schweizerischen Goldmünzen.
Die gemäss der Spezialbestimmung von Art. 249 StGB obligatorische Einziehung setzt keine strafbare Handlung im Sinne der Art. 240 ff. StGB voraus (E. 1).
Auch sogenannte Probeprägungen in Messing unterliegen der Einziehung, sofern die Verwechslungsgefahr mit echten Goldmünzen zu bejahen ist (E. 2a - c).
Der Zweck der Einziehung ist erreicht, wenn die falsche Goldmünze durch Einschneiden unbrauchbar gemacht wird (E. 2f).
Die eingezogene und unbrauchbar gemachte Münze ist dem Berechtigten zurückzugeben, sofern sie für diesen noch einen Wert aufweist und sofern keine besonderen Gründe einer Rückgabe entgegenstehen (E. 3).