Regeste
Art. 41 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 BüG ; Art. 12 und 13 Abs. 1 lit. a VwVG ; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Mitwirkungspflicht der Partei.
Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (E. 3).