Regeste
Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 40 lit. f MedBG, Art. 321 Ziff. 1-3 StGB ; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Beschwerdelegitimation.
Zulässigkeit der Beschwerde und Legitimation der beschwerdeführenden Ärztin bejaht: Hier geht es darum, dass die Beschwerdeführerin, die weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, die von der Vorinstanz einem Arzt gegenüber verweigerte Entbindung anstrebt, um dessen Zeugenaussage in dem vom Beschwerdegegner gegen sie angehobenen Haftpflichtprozess zu erwirken. Sie ist von der dem Zeugen verweigerten Entbindung betroffen und daher legitimiert zur Beschwerde, auch wenn sich der potentielle Zeuge selber dagegen nicht zur Wehr gesetzt hat (E. 1.2.2).