Regeste
Art. 431 Abs. 1 StPO; rechtswidrige Haftbedingungen; Wahl der Art der Wiedergutmachung.
Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (E. 4.1). Die Wahl der Art der Wiedergutmachung obliegt nicht dem Beschuldigten, sondern steht im Ermessen des Richters. Vorliegend haben die kantonalen Richter der rechtswidrigen Haft mit einer Reduktion des Strafmasses Rechnung getragen, obschon der Beschuldigte eine finanzielle Entschädigung beantragte. Diese Art der Wiedergutmachung, welche sich an der in Art. 431 Abs. 2 StPO vorgesehenen Lösung orientiert, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3).