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Regeste

Art. 192 Ziff. 2, Art. 213 Abs. 2 und 4 StGB.
Ist die für die qualifizierte Blutschande geltende zweijährige Verjährungsfrist auf andere unzuchtige Handlungen des Vaters mit seinem unmündigen, mehr als sechzehn Jahre alten Kinde analog anzuwenden?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 213 Abs. 2 und 4 StGB