Regeste
Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Besondere Gefährlichkeit.
Mangelnde Zurechnungsfähigkeit schliesst das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit des Täters nicht aus (Erw. 2). Umstände, die neben der Art der Tatverübung bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit mitberücksichtigt werden dürfen (Erw. 3).