Regeste
Art. 539 Abs. 2 ZGB
1. Die in Art. 539 Abs. 2 ZGB enthaltene Vorschrift findet sowohl auf das Vennächtnis als auch auf die Erbeneinsetzung Anwendung.
2. Der Erblasser, welcher als Erben "die Aussätzigen" bezeichnet, umschreibt den Kreis der Erben in genügender Weise.