Regeste
Art. 544 Abs. 3, Art. 148, Art. 149 OR ; Solidarität.
Dritten gegenüber solidarisch haftende Gesellschafter haften als Mitschuldner gegenüber dem Solidarschuldner, der mehr als seinen Teil bezahlt hat, nicht solidarisch.
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Artikel:
Art. 544 Abs. 3,