Regeste
Art. 358 ff. und Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ; abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide.
Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig (E. 1.1-1.6).