Regeste
Art. 160, Art. 346 Abs. 1 StGB ; Gerichtsstand bei Hehlerei.
Hat der Hehler durch bösgläubigen Erwerb die Verfügungsmacht über die gestohlene Sache erlangt, kann er hinsichtlich dieser Sache keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen (E. 3c).