Regeste
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP.
1. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf; Ausnahme verneint (Erw. 1 und 2).
2. Kostenpflicht des Kantons, der das Bundesgericht missbräuchlich anruft (Erw. 3).