Regeste
Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 105 Abs. 1 UVG: Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hängt weder entscheidend davon ab, ob ein Verfahren streitige Elemente enthält, noch lässt er sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensordnung generell zeitlich beschränken (Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 117 V 408 und 114 V 234 Erw. 5).
Für das an den Einspracheentscheid anschliessende Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung besteht grundsätzlich ein unmittelbar aus Art. 4 BV fliessender Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.