Regeste
Art. 8 Abs. 2 VRV: Fahren in parallelen Kolonnen; Art. 36 Abs. 1 SVG: Rechtseinspuren; Art. 26 Abs. 2 SVG: Grenzen des Vortrittsrechts.
1. Zulässigkeit des Rechtsfahrens oder -einspurens bei parallelen Kolonnen auf einer sechs Meter breiten Fahrbahnhälfte ohne markierte Fahrstreifen (E. 2).
2. Grenzen des Vortritts des rechts Fahrenden, wenn eine Fahrspur weder markiert noch klar ersichtlich ist (E. 3).