Regeste
Art. 21 Abs. 4 IVG ist die gesetzliche Grundlage für Art. 6 Abs. 2 HVI. Die in Art. 6 Abs. 2 HVI festgehaltene Kostenbeteiligung der versicherten Person an der Ersatzbeschaffung von vorzeitig gebrauchsuntauglich gewordenen Hilfsmitteln infolge schwerer Sorgfaltspflichtverletzung ist gesetzeskonform (E. 4).