Regeste
Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG: Gerichtskosten.
Die Gerichtskosten sind aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids - und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 270 Erw. 3).