Regeste
Art. 2 lit. b PatG.
Ein Untersuchungsverfahren, das eine Diagnose am menschlichen Körper ermöglicht, gilt als "Verfahren der Diagnostik" im Sinne von Art. 2 lit. b PatG und ist daher von der Patentierung ausgeschlossen. Ein Verfahren, mit welchem Angaben über den Zustand eines Herzpatienten auf Distanz vermittelt werden können, ist deshalb nicht patentierbar.