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Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO.
Das Zwangsmassnahmengericht kann keine auf drei Monate befristete Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Monate Haft beantragt hat (E. 2.3 und 2.4).
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Artikel: Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO