Regeste
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei Beschwerden gegen eine Mobilfunksendeanlage.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist anwendbar, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, auf seinem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV überschritten (E. 2).