Regeste
Art. 14 Abs. 6 KUVG: Taggeldleistungen bei Mutterschaft.
Die in BGE 113 V 212 zu Art. 12bis Abs. 3 KUVG aufgestellten Grundsätze sind im Rahmen von Art. 14 Abs. 6 KUVG analog anwendbar.
Die jeweils vereinbarte Wartefrist darf daher auf die Periode von zehn Wochen gemäss Art. 14 Abs. 6 KUVG nur angerechnet werden bei Taggeldleistungen, welche die gesetzlichen Minima übersteigen.