Regeste a
Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Differenzzahlung nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG auf kantonaler Ebene ist auch nach In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts weiterhin grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 123 V 300 Erw. 5); (Erw. 5 und 6.3.2).
Regeste b
Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d, Art. 87 KVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung); Art. 86 Abs. 1 und 3 Satz 3 KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 lit. b und Art. 2 ATSG : Streitigkeiten unter Krankenversicherern.
Die Krankenversicherer haben keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen gegenüber einem anderen Krankenversicherer. Bei Streitigkeiten untereinander haben sie sich direkt an das nach Art. 87 KVG (resp. bis 31. Dezember 2002: Art. 86 Abs. 3 Satz 3 KVG) örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht zu wenden (Erw. 5.3).
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