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Art. 77 Abs. 1 VVG; Widerruf einer Begünstigungsklausel.
Das Recht, eine Begünstigungsklausel zu widerrufen, erlöscht mit dem Tod des Versicherungsnehmers; es geht nicht auf die Erben über (E. 2-5).
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Artikel: Art. 77 Abs. 1 VVG