Regeste
Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) und Vollziehungsverordnung (AFV); Auflösung eines den Anlagefonds ähnlichen Sondervermögens von Gesetzes wegen und Anordnung der Liquidation.
Auch ein Sondervermögen mit relativ kurzer Laufzeit der Investition kann unter Art. 1 Abs. 2 AFG und Art. 5 Abs. 1 AFV fallen; Gesetzmässigkeit des Art. 5 Abs. 1 AFV.
Einer Aktiengesellschaft, die das nach Art. 3 AFG auszuweisende Grundkapital nicht mehr in entsprechenden Aktiven besitzt, kann die Bewilligung zur Fondsleitung nicht erteilt werden.
Ob die Aufsichtsbehörde mit Rücksicht auf die besondere Natur eines Sondervermögens Abweichungen vom AFG - namentlich von den Art. 3 und 4 sowie 53 Abs. 4 - zulassen soll, ist Ermessensfrage (Art. 5 Abs. 2 AFV).