Regeste
Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit.
Örtlich zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Kindes bzw. desjenigen Elternteils, dessen elterliche Gewalt durch die Wegnahme eingeschränkt werden soll; in zeitlicher Hinsicht ist die Einleitung des Administrativverfahrens massgebend.