Regeste
Kantonales Prozessrecht, überspitzter Formalismus. Art. 4 BV.
Kantonale Vorschrift, wonach die gegen ein Strafurteil appellierende Partei innert der Appellationsfrist von 10 Tagen bei der Strafgerichtskanzlei einen Betrag (Vorschuss) von Fr. 20.- bzw. 10.- zu hinterlegen hat.
- Willkürliche Auslegung der Vorschrift? (Erw. 1).
- Wann ist ein prozessualer Formalismus überspitzt und mit Art. 4 BV unvereinbar? (Erw. 2 a).
- Die erwähnte Vorschrift hält vor Art. 4 BV nur stand, wenn der appellierenden Partei, die den Vorschuss nicht fristgemäss leistet, eine kurze Nachfrist angesetzt wird (Erw. 2 b).