Regeste
Art. 832, 842, 855 und 873 ZGB; durch zwei Schuldbriefe gesichertes Darlehen; Zusprechung des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstückes an die geschädigte Person gemäss Art. 60 StGB.
Möglichkeit, die novatorische Wirkung der Errichtung des Schuldbriefs auszuschliessen (E. 6.2).
Übertragung des Eigentums am belasteten Grundstück auf die Hypothekargläubigerin. Auswirkungen auf das mittels der Schuldbriefe gesicherte Darlehen und auf das Pfandrecht (E. 6.4.1). Schicksal des Hypothekardarlehens im Fall des nachfolgenden Verkaufs des Grundstücks (E. 6.4.2).