Regeste
Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO ; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion.
Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (E. 3.5).
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, kommt die gesetzliche Fiktion, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, nur zur Anwendung, wenn sie effektiv Kenntnis von der Vorladung hatte und sich somit der Folgen ihrer Unterlassung bewusst war. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 3.4 und 3.5).