Regeste
Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.
Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.