Regeste
Beschränkung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO); Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Beschränkt der Berufungskläger die Berufungserklärung auf den bedingten Strafvollzug (unter Ausschluss des Strafmasses), kann das Berufungsgericht die Überprüfung auf die Strafe insgesamt ausdehnen. Bestreitet der Berufungskläger umgekehrt das Strafmass (unter Ausschluss des bedingten Strafvollzugs), kann das Berufungsgericht den bedingten Strafvollzug überprüfen (E. 1.1).