Regeste
Art. 64 Abs. 1 StGB; schwere Beeinträchtigung durch Anlasstat als Voraussetzung der Verwahrung.
Die Verwahrung setzt eine (eingetretene oder beabsichtigte) schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer andern Person voraus. Das gilt für alle Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Die schwere Beeinträchtigung beurteilt sich nach objektivem Massstab (E. 1.3.3).