Regeste
Verarrestierung von Grundstücken; Verwahrung von Eigentümerpfandtiteln ( Art. 98 Abs. 1 und 4 SchKG , Art. 13 VZG).
Eine Verwahrung der sich im Besitz von Dritten befindlichen Pfandtitel setzt voraus, dass diese gepfändet bzw. verarrestiert worden sind (E. 3.2).