Regeste
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG ; Art. 2 Abs. 3 GgV; Art. 42 und 42ter Abs. 3 IVG ; medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen.
Bei Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV dar, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag (E. 7 und 10).