Regeste
Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Bestimmung der Wartezeit eines Versicherten, der seinen frühern Beruf nicht mehr ausüben kann, im neuen Beruf weniger verdient und später in diesem Beruf eine zusätzliche gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleidet.