Regeste
Verbots- und Gebotssignale verpflichten nur, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und überdies klar und ohne weiteres wahrnehmbar sind (E. 2).
Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ist mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" anzuzeigen. Eine Ortstafel genügt nicht für die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit (E. 3).
Die Angabe der nächsten Ortschaft und ihrer Distanz auf einer Ortsendetafel zeigt keine künftige Signalisation an (E. 4).