Regeste
Art. 47 Abs. 3 VStrR; kostspieliger Unterhalt.
1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten.
2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der beschlagnahmten Waren zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist.
3. In casu war es zulässig, vom Warenwert im Zeitpunkt der Beschlagnahme auszugehen.