Regeste
- Liegt bei einer arbeitslosen Person eine Doppelversicherung für Nichtberufsunfälle vor, da sie nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, berechnet sich das Unfalltaggeld nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Sobald ein neuer Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle besteht, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist.
- Art. 5 Abs. 1 UVAL (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), wonach das Taggeld der Unfallversicherung der Arbeitslosenentschädigung abzüglich der Beiträge an die Sozialversicherungen nach Art. 22a AVIG resp. der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG , jeweils umgerechnet auf den Kalendertag, entspricht, ist verfassungs- und gesetzeskonform.