Regeste
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.
Wie die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (dazu BGE 143 I 50 bzw. EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09]) ist auch die revisionsweise Rentenherabsetzung EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Der Versicherten ist die laufende Rente weiterhin auszurichten (E. 3.3.4).