Regeste
Art. 344 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 221 MStG.
Gerichtsstand beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die teils der Beurteilung des Bundesstrafgerichts, teils der kantonalen Gerichtsbarkeit bzw. teils der militärischen, teils der bürgerlichenGerichtsbarkeit unterstehen.
Die Verfügung, mit der das eidg.
Justiz- und Polizeidepartement bzw. das eidg.
Militärdepartement die ausschliessliche Beurteilung einem Kanton überträgt, kann nicht bei der Anklagekammer angefochten werden.
Sie unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat.