Regeste
Art. 58 VwVG.
- Die gemäss dieser Bestimmung pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (Bestätigung der Rechtsprechung).
- Durch eine im Sinne dieser Bestimmung pendente lite erlassene Verfügung wird der zu beurteilende Zeitraum nicht ausgedehnt: dieser wird begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses der früheren Verfügung, welche den Anfechtungsgegenstand bildet.