Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein.
Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
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Art. 68,