Regeste
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG; Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG; Befristung des Rechts zur Beitragsfestsetzung in Folge eines Steuerhinterziehungverfahrens.
Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Spezialregelung getroffen, wonach die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, die AHV/IV-Beiträge in den erwähnten Situationen festsetzen kann. Damit kann die Frist unter Umständen zehn Jahre (gerechnet ab der ursprünglichen Veranlagungsverfügung) übersteigen; die absolute zehnjährige Frist, um eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG vorzunehmen, ändert daran nichts (E. 5).