Regeste
Art. 26 Abs. 1 AlVG.
Die Vermittlungsfähigkeit kann nicht von Ansichten abhangen, die der Versicherte über gesellschaftliche oder politische Fragen geäussert hat.
Fälle, in denen das Verhalten eines Versicherten gegenüber der Gesellschaft im allgemeinen oder gegenüber etwaigen Arbeitgebern im besonderen dazu führen könnte, seine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen.