Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand.
Dem Sachrichter steht bei der Prognoseentscheidung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Er verletzt kein Bundesrecht, wenn er bei einem Rückfall innert sieben Jahren aufgrund aller prognoserelevanten Umstände (persönliche Situation und spezielle Umstände der Tat) den bedingten Strafvollzug verweigert (Präzisierung der Rechtsprechung).