Regeste
Bedingter Strafvollzug.
1. Art. 41 Ziff. 1 StGB. Beim Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist die Wirkung gleichzeitig erteilter Weisungen zu berücksichtigen (Praxisänderung).
2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Es steht nichts entgegen, in die Prognose bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs die Wirkung einer zweiten, zu vollziehenden Strafe einzubeziehen.