Regeste
Verjährung.
Art. 135 Ziff. 2 OR. Die Adhäsionsklage als Unterbrechungsgrund. Der im Strafverfahren formgerecht erhobene Zivilanspruch unterbricht die Verjährung, wenn er aus einem Ereignis hergeleitet wird, der Gegenstand einer Strafuntersuchung war (Erw. 2).