Regeste
Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen.
Fortsetzung des Bahnbetriebs während des Liquidationsverfahrens (Art. 22 Abs. 1 VZEG).
Zahlung der daraus entstehenden Kosten (Art. 40 Ziff. 1 VZEG).
Eine vor Eröffnung der Zwangsliquidation erfolgte Lieferung aus den während des Liquidationsverfahrens erzielten Betriebseinnahmen oder andern Geldmitteln der Masse vorweg zu bezahlen, ist selbst dann nicht zulässig, wenn die gelieferten Gegenstände für die Fortsetzung des Betriebs während des Liquidationsverfahrens notwendig sind und die Bahnorgane dem Gläubiger solche Vorwegzahlung zugesichert haben.