Regeste
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung.
BG vom 16. März 1955.
Verweigerung einer Baubewilligung wegen der Gefahr, dass infolge der vorgesehenen Beseitigung des Abwassers (Sammlung in einerGrube und landwirtschaftliche Verwertung) Quellen verschmutzt würden, die der Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser dienen.