Regeste a
Art. 49 Abs. 1 und Art. 55 ATSG ; Art. 5 Abs. 1 VwVG: Verfügung als Sachurteilsvoraussetzung.
Auch unter Herrschaft des ATSG bildet im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Der Begriff der Verfügung entspricht dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG demjenigen von Art. 5 Abs. 1 VwVG (Erw. 2.3).
Regeste b
Art. 49 Abs. 1 und Art. 59 ATSG ; Art. 103 lit. a OG: Schutzwürdiges Interesse.
Der Begriff des schutzwürdigen Interesses nach Art. 59 ATSG ist für das kantonale Beschwerdeverfahren materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a OG für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Erw. 2.2).
Regeste c
Art. 49 Abs. 2 und Art. 55 ATSG ; Art. 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 25 VwVG: Feststellungsverfügung.
Voraussetzung einer Feststellungsverfügung: Die zum Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangene Rechtsprechung ist für die Auslegung des in Art. 49 Abs. 2 ATSG verwendeten Begriffs des "schützenswerten Interesses" massgebend (Erw. 2.4).
Der Gegenstand von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG bestimmt sich nach Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und betrifft stets individuell-konkrete Rechte und Pflichten (Rechtsfolgen), nicht aber Tatsachenfeststellungen (Erw. 2.5).
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Art. 49 Abs. 1 und