Regeste
An die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) hat die Invalidenversicherung nur finanziell beizutragen; sie führt diese Ausbildung nicht selber im Sinne des Art. 78 Abs. 2 IVV durch.
Die Verwirkung des Anspruchs auf Beiträge richtet sich allein nach Art. 48 IVG.