Regeste
Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Behandlungskosten.
Es liegt eine Zivilrechtsstreitigkeit vermögensrechtlicher Natur gemäss Art. 45 ff. OG vor (E. 1d).
Bei Streitigkeiten zwischen einer Versicherungseinrichtung und einer Klinik ist Art. 47 VAG nicht anwendbar (E. 2).
Auswirkungen des zwischen der Klinik und dem Kantonalverband thurgauischer Krankenkassen abgeschlossenen Tarifvertrages, der die Grundversicherung betrifft, nicht aber die Zusatzversicherten erfasst (E. 3b). Die Krankenkasse hat die Rechnungen vorbehaltlos beglichen, weshalb ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung nicht vertraglicher Natur ist (E. 3c).
Die einjährige Verjährungsfrist (Art. 67 OR) zur Rückforderung der beglichenen Rechnungen hat mit deren Zahlung begonnen (E. 4b).